Mit Gesetz vom 1. Oktober 2019 wurde die Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO-SH) geändert. Die Änderungen traten Ende Oktober 2019 in Kraft. Die Novelle beendet zum einen die Benachteiligung des Holzbaus im mehrgeschossigen Bauen und schafft weiterhin die Voraussetzungen, zusätzlichen Wohnraum unter erleichterten Bedingungen zu schaffen, ohne das Sicherheitsniveau zu reduzieren.
In diesem Zusammenhang wurden in der Landesbauordnung wichtige Erleichterungen vorgenommen, die beispielsweise das Abstandsflächenrecht, den Verzicht auf die Pflicht zur Nachrüstung von Aufzügen oder die Größe der Abstellräume kleiner Wohnungen betreffen. "Die schleswig-holsteinische Landesbauordnung sorgt mit den aktuellen Änderungen für die längst überfällige Gleichberechtigung der Holzbauweise", findet das Holzbauzentrum Nord in Kiel.
So dürfen brennbare Baustoffe (wie z.B. Holz) nun auch für hochfeuerhemmende und feuerbeständige Bauteile also z.B. tragende Außenwände in der Gebäudeklasse 4 bzw. 5 (bis zur Hochhausgrenze max. 22m oberste genutzte Geschoßdecke) eingesetzt werden. Dabei sind natürlich sämtliche Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen der Technischen Baubestimmungen einzuhalten. Ausgenommen von dieser Regelung sind sogenannte Brandwände und Wände notwendiger Treppenräume in der Gebäudeklasse 5.
Außerdem werden die Genehmigungsverfahren beschleunigt: Um das serielle Bauen, also die Errichtung von Gebäuden gleicher Bauart, zu vereinfachen, wurde die Typengenehmigung eingeführt. Danach kann für Gebäude, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden sollen, durch die oberste Bauaufsichtsbehörde generell bestätigt werden, dass die Konstruktion die bauordnungsrechtlichen Anforderungen einhält.
Typengenehmigungen können auch für bauliche Anlagen erteilt werden, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen an mehreren Stellen errichtet werden sollen. Die Geltungsdauer der Typengenehmigung auf fünf Jahre begrenzt mit der Möglichkeit einer Verlängerung. Typengenehmigungen anderer Länder können von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannt werden. Die Typengenehmigung umfasst nur die typisierte Baukonstruktion. Deshalb muss darüber hinaus in jedem Einzelfall eine grundstücksbezogene Baugenehmigung für eingeholt werden, sofern das Vorhaben nicht von der Genehmigungsfreistellung nach § 68 erfasst ist.