Verbändevereinbarung zur CE-Dachlatte unterzeichnet

Bewährte und leicht erkennbare Kennzeichnung für mehr Sicherheit

Im Dezember 2015 verabschiedete der DeSH gemeinsam mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV) und den übrigen beteiligten Verbände des Dachdeckerhandwerks, Zimmererhandwerks, der Fertigbauindustrie, des Holzhandels sowie dem VSH und dem Hauptverband der deutschen Holzindustrie die Verbändevereinbarung über Dachlatten mit CE-Zeichen aus Nadelholz. Sie sieht vor, dass die zur Verwendungsstelle gelieferten Dachlatten neben der CE-Kennzeichnung eine leicht erkennbare und in der Praxis bewährte fachliche Kennzeichnung aufweisen. Gekennzeichnet werden daher die Dachlatten stirnseitig mit einer roten Farbmarkierung und der CE-Kennzeichnung. Damit kann der ausführende Handwerker direkt vor Ort erkennen, dass es sich eindeutig um eine Dachlatte handelt. Bei der Festigkeitssortierung von Bauschnitthölzern hat die europäische harmonisierte Norm EN 14081, die Grundlage für die CE-Kennzeichnung ist, das nationale deutsche Ü-Zeichen als Konformitätsnachweis abgelöst.

Werden gelattete Dachflächen als Arbeitsplätze verwendet, müssen die Dachlatten mindestens der Sortierklasse S 10 TS nach DIN 4074-1 entsprechen. Die Verpackungseinheit (Bündel mit max. 12 Dachlatten) ist mit dem CE-Zeichen zu versehen. Der Lattenquerschnitt ist in Abhängigkeit von der Stützweite zu wählen. Latten, die eine CE-Kennzeichnung ausschließlich mit der Festigkeitsklasse C 24 nach DIN EN 338 aufweisen, also keinen weiteren Verweis auf die Sortierklasse S 10 trocken sortiert nach DIN 4074-1 haben, dürfen als Dachlatten nicht verwendet werden.

Die Verbändevereinbarung führt damit die Regelungen inhaltlich fort, die bereits seit 2003 für Dachlatten gelten und bisher in der Bauregelliste verbindlich (hier noch mit Ü-Zeichen) geregelt waren. Die jetzt erforderliche CE-Kennzeichnung ist bei Dachlatten nur mit Festigkeitsnachweis möglich. Hierfür stellen wir unseren Mitgliedsfirmen den notwendigen Prüfbericht im Rahmen einer Lizenzierung zur Verfügung. Wichtig: In der Verbändevereinbarung ist nunmehr die Forderung der Sägeindustrie berücksichtigt, dass als Dachlatte mit diesen hohen Qualitätsanforderungen nur die tragende Dachlatte gemeint ist. Damit ist klar, dass für die Konterlatte aus Arbeitsschutzgründen keine S 10 gefordert wird.

Der DeSH hat mit der BauBG vereinbart, neben der Dachlatte künftig auch die Dachschalung als Durchsturzsicherung heranzuziehen. Für eine durchsturzsichere Dachschalung im Sinne der BG Bau muss unter anderem das Bemessungskonzept zur Durchsturzsicherung neu begerechnet werden. Mit einem solchen Konzept können Mindestanforderungen für eine durchsturzsichere Dachschalung definiert werden. Sind diese Anforderungen durch einen Prüfbericht nachgewiesen, kann dann auch hier ein CE-Kennzeichen vergeben werden. Die Latte, die dann über der Dachschalung eingesetzt wird, wäre funktionell gesehen eine reine Ziegellatte, an die deutlich geringere Anforderungen gestellt werden als an Latten nach DIN 4074-1 S 10.

Vollständige Vereinbarung unter

Eine eindeutige Kennzeichnung der Dachlatten ist für deren sichere Verwendung vorteilhaft. (Foto: DeSH)