Holzhandel ändert seine Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Weitergehende Haftung für Produkte gegenüber Kunden wurde eingearbeitet

Für ab dem 1. Januar 2018 abgeschlossene Kaufverträge gilt das mit Spannung und viel Diskussion begleitete neue Bauvertragsrecht. Danach gilt, dass der Verkäufer jedem Kunden gegenüber für Ein- und Ausbaukosten haftet, wenn dieser die verdeckt mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder angebracht hat. In solchen Fällen soll nach dem Willen des Gesetzgebers der Verkäufer verschuldensunabhängig die Kosten tragen, die ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Auftraggeber aufgrund sachkundiger Beratung für geeignete und erfolgversprechende Maßnahmen für Aus- und Einbau- bzw. Anbringungskosten aufwenden musste.

Diese Kosten können entlang der Lieferkette geltend gemacht werden. Der Händler kann seinen Vorlieferanten in Regress nehmen und dieser dann den Hersteller oder den Importeur. Es ist der erklärte Wille des Gesetzgebers, dass die Aufwendungen, die für den unnötigen Ein- und Ausbau wegen verdeckt mangelhafter Ware entstanden sind, von der Stelle zu tragen sind, die die Ware auf den Markt gebracht hat.

Der Gesamtverband Deutscher Holzhandel e.V. (GD Holz) bietet für seine Mitglieder Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für den Holzhandel (ALZ) an, die er zum 01.01.2018 entsprechend geändert hat und die auch Konsequenzen für Zimmereibetriebe und andere Gewerke nah sich ziehen können.

Gegenüber dem Endverbraucher habe der Gesetzgeber laut GD Holz den Ausschluss der Kostenübernahme in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich verboten. Ob dieses Klauselverbot auch gegenüber dem Handwerk gilt, wurde zwar teilweise hinterfragt, der GD Holz geht jedoch davon aus, dass ein Ausschluss gegenüber den Handwerkerkunden von der Rechtsprechung nicht toleriert werden wird. Vor diesem Hintergrund hat der Verband seine Branchen-ALZ entsprechend der Gesetzeslage geändert und darin die Haftung der Händler angepasst.

"Wird also bei Gefahrübergang an den Käufer verdeckt mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, trägt der Handel die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften Ware und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder neu gelieferten Sache ebenso wie die für die Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen für Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten", so der GD Holz.

Der Verband empfiehlt seinen Mitgliedsfirmen, die Änderungen zu übernehmen, um rechtlich belastbare Regelungen gegenüber den Handwerkerkunden zu verwenden.