Sichtbare Außenwandbekleidungen aus Holz werden in der Fachberatung des Informationsdienst Holz immer häufiger nachgefragt und als Gestaltungselement verwendet. Aus brandschutztechnischen Gründen ist dies jedoch nicht immer möglich. Entsprechend den Landesbauordnungen (LBO) können je nach Gebäudeklasse (GK) spezielle Brandschutzanforderungen bestehen. In vielen LBO's und der Musterbauordnung (MBO) gilt: "Oberflächen von Außenwänden und Außenwandbekleidungen müssen schwerentflammbar sein." Ausgenommen sind Gebäude der GK 1-3, in denen Holzbekleidungen grundsätzlich möglich sind.
Bei Gebäuden der GK 4 und 5 oder Sonderbauten können Holzfassaden ausgeschrieben werden. Die Muster Holzbaurichtlinie (M-HolzBauRL) ermöglicht durch bauliche Maßnahmen den Einsatz von Holzbekleidungen. Eine andere Möglichkeit ist die Verwendung von Flammschutzmitteln, um Holz schwerentflammbar zu machen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Wirksamkeit der Flammschutzmittel durch Witterungseinflüsse schnell nachlassen kann.
Im Anhang 4 der Musterverwaltungsvorschrift technische Baubestimmungen (MVV TB) heißt es, dass Feuerschutzmittel auf Untergründen, die Nässe oder UV-Strahlung ausgesetzt sind, nicht nachgewiesen sind. Weitere Prüfungen sind erforderlich, um die Dauerhaftigkeit sicherzustellen. Das Brandverhalten muss nach DIN 4102-1 dauerhaft sichergestellt werden. Einige Hersteller verweisen auf die DIN EN 16755, deren Verfahren jedoch in Deutschland nicht als geeignet anerkannt ist.
Schwerentflammbare Außenwandbekleidungen müssen die Anforderungen eines Fassadengroßbrandversuchs nach DIN 4102-20 erfüllen. Bei Gebäuden der GK 1-3 gibt es keine besonderen Anforderungen an die Außenwandbekleidung, solange sie mindestens "normalentflammbar" sind. Bei Gebäuden der GK 4-5 und Sonderbauten sind höhere Brandschutzanforderungen zu erfüllen.
Holzbekleidungen mit vermeintlich verbessertem Brandverhalten erfüllen nicht automatisch alle bauaufsichtlichen Anforderungen. Nach derzeitigem Stand ist Holzbau Deutschland - Bund Deutscher Zimmermeister kein Produkt bekannt, dass im bewitterten Bereich den Anforderungen genügt. Bei Ausschreibungen sollte die Dauerhaftigkeit des Brandverhaltens überprüft werden. Holz mit Flammschutzmitteln muss später als Altholzkategorie IV entsorgt werden, was nur in speziellen Anlagen möglich ist und die Kreislauffähigkeit einschränkt.