Nachweis der Bauart nach HolzBauRL auch bei Gebäuden außerhalb des Anwendungsbereichs

Rundschreiben der Bayerischen Obersten Bauaufsicht erleichtert den Einsatz nachgewiesener Holzbauteile

Der mit dem Rundschreiben der Bayerischen Obersten Bauaufsicht ausgesprochene Verzicht auf eine Bauartgenehmigung für hochfeuerhemmende Holzbauteile1 sowie abweichend hochfeuerhemmende und abweichend feuerbeständige Holzbauteile2 bei Nachweisführung gemäß den Anhängen 1 bis 3 der HolzBauRL: 2024-093 in Gebäuden außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie ist eine Erleichterung auf dem Weg zu einem sachgerechten, gleichwertigen Umgang mit dem Holzbau. 

Es ist nicht zu begründen, die Anwendbarkeit dieser Holzbauteile allein über den formalen Anwendungsbereich der Richtlinie auf Gebäude mit brandschutztechnisch abgetrennten Raumgruppen ≤ 400 m² und Sonderbauten mit selbstrettungsfähigen Nutzenden zu beschränken. Die Bauteile verlieren ihre brandschutztechnischen Eigenschaften nicht dadurch, dass sie in einem Gebäude außerhalb dieses Anwendungsbereichs eingesetzt werden. 

Ohne diese Klarstellung ergibt sich für diesen Fall das formale Erfordernis einer allgemeinen oder vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung (aBG oder vBG). Das Rundschreiben eröffnet nunmehr den Weg, den konkreten Nachweis der Bauart nach HolzBauRL auch außerhalb ihres Anwendungsbereichs anzuerkennen, und vereinfacht damit die Umsetzung solcher Bauvorhaben. 

Die Übereinstimmungsbestätigung solcher Bauarten muss gemäß Anhang 4 der HolzBauRL unter dem zusätzlichen Hinweis auf den Verzicht auf eine Bauartgenehmigung auf Grundlage von Art. 15 Abs. 4 BayBO erfolgen. 

Gleichwohl bleibt der Weg über ein Rundschreiben nur ein Zwischenschritt. Ziel muss eine Verankerung in den einschlägigen Regelwerken sein, damit nachgewiesene Holzbauteile ohne zusätzliche Auslegungsebene angewendet werden können. 

> Download Rundschreiben


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