Mehrgeschossiger Holzbau in Baden-Württemberg vereinfacht

Landtag beschließt Änderung der Landesbauordnung

Der Landtag Baden-Württemberg hat am 5. November 2014 das Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung beschlossen. In der Neuregelung der Landesbauordnung wird unter anderem die Nutzung des Baustoffes Holz erleichtert. Das Gesetz tritt zum Beginn des vierten Monats nach der Veröffentlichung im Gesetzblatt Baden-Württemberg in Kraft treten.

Gemäß § 26 Landesbauordnung wird zugelassen, dass Decken sowie tragende, aussteifende oder raumabschließende Wände und Stützen, die als hochfeuerhemmende Bauteile (d.h. mit der Feuerwiderstandsfähigkeit F 60) oder als feuerbeständige Bauteile (F 90) ausgeführt werden müssen, aus brennbaren Baustoffen (z.B. Holz) ohne (nichtbrennbare) Brandschutzbekleidung bestehen dürfen, soweit die erforderliche Feuerwiderstandsdauer von 60 bzw. 90 Minuten tatsächlich erreicht wird. Dadurch wird auch bei Gebäuden über sieben Meter Höhe der Massivholzbau durchgängig ermöglicht, wodurch der Einsatzbereich von Holz als Baustoff deutlich erweitert wird. [§ 26 LBO (Artikel 1 Nr. 13 des Gesetzesbeschlusses)]

Nach derzeitiger Rechtslage bestehen in § 4 Abs. 3 und § 8 Abs. 4 der Ausführungsverordnung zur LBO entsprechende bauordnungsrechtliche Erleichterungen hinsichtlich der Verwendung von Holz für feuerbeständige Bauteile. Eine vergleichbare Regelung für Bauteile, die hochfeuerhemmend sein müssen, besteht jedoch nicht.