Klimaschutzpaket fördert energetische Gebäudesanierung

Ab 1. Januar gelten steuerliche Regelungen für selbstgenutzes Wohneigentum

Ab Beginn dieses Jahres gilt bereits die steuerliche Förderung von Gebäudesanierungen im selbst genutzten Wohneigentum, die die Bundesregierung mit ihrem Klimaschutzpaket 2030 im vergangenen Jahr beschlossen hatte. Die Förderung kann jederzeit beantragt werden bis zum 31.12.2029.

Energetische Maßnahmen im Sinne des Gesetzes sind die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken sowie die Erneuerung von Fenstern und Außentüren, die Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage, die Erneuerung der Heizungsanlag, der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, wenn diese älter als zwei Jahre sind.Das Wohngebäude muss selbst genutzt werden und mindestens zehn Jahre alt sein.

Förderfähig sind Einzelmaßnahmen und umfassende Sanierungen bis zu einer Höhe von 200.000 Euro pro Wohngebäude. Von der Steuerschuld abgezogen werden können 20 % der Aufwendungen, die über drei Jahre verteilt werden, und zwar jeweils 7 % in den ersten beiden und 6 % im dritten Jahr.

Die Förderung des Klimaschutzpakets gelten für selbst genutze Wohngebäude, die mindestens zehn Jahre alt sind. (© Informationsdienst Holz)