Bundesbauministerium setzt Erlass zur Holzbeschaffung aus

Beschaffung von Holzprodukten muss noch "definitorisch abgegrenzt" werden

Das Bundesbauministerium hat seinen Erlass vom 8. Dezember 2015 zur Auslegung der Bundesbeschaffungsrichtlinie für Holzprodukte aus nachhaltiger Waldbewirtschaftung zunächst ausgesetzt. In diesem wurde im Zuge der Chain of Custody auch der Begriff des "endverarbeitenden Unternehmens" verwendet. Dies löste bei vielen Handwerksbetrieben - vor allem des Zimmerer- und Tischlergewerbes - große Unsicherheit aus. Denn bei strenger Auslegung hätten auch diese eine Zertifizierung gemäß PEFC, FSC oder vergleichbarer Zertifikate vorweisen müssen.

Zunächst gilt nun wieder der "Gemeinsame Erlass zur Beschaffung von Holzprodukten" der Bundesregierung aus dem Jahr 2010, wonach "Holzprodukte, die durch die Bundesverwaltung beschafft werden", nachweislich aus "legaler und nachhaltiger Waldbewirtschaftung stammen" müssen. Das heißt, es genügt zunächst, wenn das eingesetzte Holz nachweislich zertifiziert ist. Damit soll gewährleistet werden, dass dieses Holz aus nachhaltiger Forstwirtschaft und nicht aus Raubbau am Wald stammt.

Ob und inweiweit sich die verarbeitenden Betriebe als "endverarebitende Unternehmen" zertifizieren lassen müssen, soll nun zwischen den drei beteiligten Bundesministerien für Bau und Umwelt, Landwirtschaft sowie Wirtschaft abgestimmt werden.

Bei zertifiziertem Holz sollte gewährleistet sein, dass es aus nachhaltigen Quellen stammt. Die verarbeitenden Betriebe benötigen derzeit kein solches Zertifikat, wenn sie sich an Ausschreibungen des Bundes beteiligen wollen. (Foto: PEFC)